Die Masche ist einfach: Der Täter stellt zumeist hochpreisige Artikel zum Verkauf bei der Plattform Ebay-Kleinanzeigen ein. Natürlich zu einem guten Preis. Der Haken: das Objekt der Begierde existiert nicht. Der Täter sucht sich aus dem Internet ein Foto der „Ware“. Man wird sich einig - der Täter gibt an, die Ware sofort versenden zu wollen, sobald der Kaufpreis über PayPal eingegangen sei.
Das Verräterische: um den Paypal-Käuferschutz zu umgehen, muss der Täter das Opfer jetzt dazu bewegen, die Option „PayPal für Freunde oder Verwandte“ zu nutzen, damit das Opfer sich das Geld nicht wieder zurückholen kann. Hierzu „beweist“ der Täter dem Käufer, dass man ihm vertrauen kann und sendet unaufgefordert ein Foto von einem Personalausweis. Und so glauben viele, dass jemand, der seinen „echten“ Namen und seine „echte Adresse“ als Identitätsnachweis übersendet, nichts zu verbergen hat. Freilich findet sich für solche Ausweisbilder im Netz ein breiter Markt. Und sollten doch noch Zweifel des Käufers bestehen (etwa weil die angegebene PayPal-Adresse nicht zu dem auf dem Ausweis abgedruckten Namen passen sollte), gibt der Täter an, er selbst verfüge nur über ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“), auf dem hohe Geldeingänge nicht eingehen dürften. Bei dem zuvor genannten PayPal-Konto handele es sich um dasjenige eines Freundes etc. Und so am Haken fallen viele Opfer herein.
In rechtlicher Hinsicht handelt es sich um einen Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB. Oft handelt der Täter jedoch gewerbsmäßig und macht sich so eines Betruges im besonders schweren Falle nach § 263 Abs. 3 StGB schuldig. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Seien Sie daher vorsichtig, wem Sie im Internet vertrauen. Bestenfalls verzichten Sie darauf, bei eBay-Kleinanzeigen Gegenstände zu erwerben, die versendet werden müssen.
Kolb Strafverteidigung
Rechtsanwalt Peter Kolb
Am Landgericht 6
41061 Mönchengladbach
Tel.: 02161 - 46 24 90
www.recht-kolb.de