RA Peter Kolb
Die Karnevalssession 2023 steht vor der Tür. Hiermit häufen sich in unserer Stadt wieder PKW-Fahrten unter Alkoholeinfluss.
Wichtig zu wissen ist, dass eine strafbare Trunkenheitsfahrt bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 ‰ strafbar sein kann, wenn neben der Alkoholisierung sog. Ausfallerscheinungen hinzutreten (etwa Schlangenlinienfahren oder „Lallen“). Sollte es zu einem Unfall kommen, können auch noch andere Delikte verwirklicht sein. Hierzu zählen beispielsweise die Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bei Vorsatztat). Und das nicht nur bei Fahrten mit dem PKW, sondern auch bei Fahrten mit dem Fahrrad oder mit dem E-Scooter.
Das Vorhandensein von Ausfallerscheinungen hingegen ist nicht erforderlich, soweit der Fahrer eine Blutalkoholkonzentration 1,1 ‰ aufweist. In diesem Fall spricht man von sog. absoluter Fahruntauglichkeit. Eine solche Fahrt erfüllt unmittelbar den Tatbestand der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Bei Radfahrten und Fahrten mit dem E-Scooter gilt ein Wert von 1,6 ‰.
Viele Beschuldigte neigen dazu, im Rahmen der polizeilichen Vernehmung Angaben zur Tat zu machen. Diese lassen sich im Nachgang nur schwerlich korrigieren. Machen Sie daher bestenfalls überhaupt keine Angaben während der Verkehrskontrolle.
Sie haben noch Fragen oder sind möglicherweise selbst Beschuldigte/r einer Trunkenheitsfahrt oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs? Kontaktieren Sie mich gerne. Meist geht es in diesen Fällen um nichts Geringeres als den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis.
Kolb Strafverteidigung
Rechtsanwalt Peter Kolb
Am Landgericht 6
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