RA Peter Kolb
Viele Beschuldigte in einem Strafverfahren gehen davon aus, einen Pflichtverteidiger zur Seite gestellt bekommen. So kennt man es aus vielen (amerikanischen) Spielfilmen: „Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen. Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können, wird Ihnen einer gestellt.“ Das gilt in Deutschland leider so nicht. Unter welchen Voraussetzungen man als einen Pflichtverteidiger bekommt, ist in § 140 der Strafprozessordnung geregelt. Dort hat sich der deutsche Gesetzgeber jedoch gegen das Prinzip der Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden. Die Notwendigkeit der Verteidigung im Sinne des Gesetzes ist unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des oder der Beschuldigten.
Einen Pflichtverteidiger bestellt das Gericht grob gesagt nur, wenn die zu erwartende Strafe nicht mehr im Bereich der Geldstrafe liegt. In den Fällen, in denen am Amtsgericht „nur“ eine Geldstrafe zu erwarten ist, müssen Sie sich selbst verteidigen (was ohne Rechtskenntnisse schwierig sein dürfte). Mein Rat: Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, haben Sie ein Wahlrecht, sich einen bestimmten Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellen zu lassen. Das Gericht wird Sie meist dazu auffordern, nun einen Verteidiger zu benennen. Davon sollten Sie unbedingt Gebrauch machen! Auch wenn das Gericht Ihnen ohne Anhörung einen Pflichtverteidiger zuordnen sollte – bestehen Sie darauf, selbst einen Verteidiger zu bestimmen.
Strafverteidigung Kolb
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