RA Peter Kolb
Derzeit wird die Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens diskutiert, wonach Freiheitsstrafen künftig nicht nur wie bisher bis zu einem Jahr, sondern bis zu zwei Jahren auf Bewährung verhängt werden könnten. Und das ohne Hauptverhandlung „per Brief“. Beschuldigten droht eine ggf. beträchtliche Strafe, ohne jemals auch nur ein Gericht von innen gesehen zu haben.
Sollte es darüber hinaus – wie in der Praxis durchaus gängig – zu zeitlich kurz aufeinanderfolgenden (weiteren) Verurteilungen kommen, welche die Bildung einer Gesamtstrafe zuließen, stünde sogar eine Haftstrafe ohne Bewährung im Raum.
In meiner täglichen Praxis stellt es zudem keine Seltenheit dar, dass viele Beschuldigte gar nicht oder viel zu spät Kenntnis von dem Inhalt des Strafbefehls erhalten. Oder sie unterliegen dem Trugschluss, sich um den Strafbefehl „später noch zu kümmern“.
Fakt ist jedoch: Die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl beträgt lediglich 14 Tage ab Zustellung. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch nicht nur abgesetzt, sondern beim zuständigen Gericht eingegangen sein.
Ob der Einspruch gegen den Strafbefehl vollumfänglich eingelegt werden oder auf die Rechtsfolgen beschränkt werden sollte oder aber ob die vorgeschlagene Strafe für Sie sogar die „günstigste Lösung“ darstellt, ist für den Beschuldigten nach meiner praktischen Erfahrung oft kaum zu überblicken. Wenden Sie sich daher unbedingt an Ihren Strafverteidiger des Vertrauens, der die für Sie beste Lösung mit Ihnen erarbeiten wird
Kolb Strafverteidigung
Rechtsanwalt Peter Kolb
Am Landgericht 6
41061 Mönchengladbach
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